Spekulationsgewinn
Wird ein Grundstück innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren wieder veräussert, gilt im Privatvermögen der erzielte Gewinn zuzüglich etwaiger bereits vorgenommener Abschreibungen als sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Diese sind zu versteuern, wenn sie 1000 DM und mehr erreichen.