Bürgschaft
(s. Aval) Dient der Sicherung des Anspruches des Käufers einer Immobilie auf Eigentumsübertragung. Sie wird regelmäßig in Kaufverträgen zugunsten des Käufers vereinbart. Die Auflassungsvormerkung wird in Abt. II des Grundbuches eingetragen und macht jede Verfügung des Verkäufers (auch bei Zwangsvollstreckung und Konkurs) insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch des Käufers vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Auszahlung des Kaufpreises sollte zur Sicherung des Käufers immer von der Eintragung der Auflassungsvormerkung abhängig gemacht werden.