Auflassung
Einigung über die Eigentumsübertragung an einer Immobilie zwischen Veräußerer und Erwerber bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien (Stellvertretung ist zulässig) vor einem Notar. Sie ist rechtlich zu trennen von dem schuldrechtlichen Grundstückskaufvertrag, wird mit diesem allerdings in der Regel in einer Urkunde verbunden.