Anschlusszwang
Gemeinden haben das Recht, durch Satzung den Anschluss aller in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke an die Kanalisation, Müllabfuhr, Wasserleitung u.ä. vorzuschreiben. Die Eigentümer der Grundstücke sind verpflichtet, durch entsprechende Vorkehrungen auf dem eigenen Grundstück einen von der Gemeinde vorgesehenen Anschluss zu ermöglichen.