Anschlusspflicht
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorgungsunternehmen (Elektrizitäts- und Gasversorgungswerke), die ein bestimmtes Gebiet versorgen, verpflichtet, jedermann in diesem Versorgungsgebiet nach veröffentlichten allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarifpreisen an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu beliefern.